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    Start » Testierunfähigkeit beim Erblasser: Unwirksamkeit des Testaments
    Recht & Gesetz

    Testierunfähigkeit beim Erblasser: Unwirksamkeit des Testaments

    5. Oktober 20112 Minuten Lesezeit

    Testierunfähigkeit ist ein großes Wort und es lässt so herrlich viel Platz für Phantasie. Nüchtern betrachtet ist sie aber einfach nur ein Unterfall der sogenannten Geschäftsfähigkeit, die allerdings im Gesetz eigenständig geregelt ist.

    Geistige Fähigkeit des Erblassers

    Testierunffähig ist wer unter einer krankhaften seelisch oder geistigen Störung leidet und deshalb die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung nicht verstehen kann. Wenn also jemand in seinem Testament etwas schreibt, aber tatsächlich gar nicht versteht, was er damit zum Ausdruck gebracht hat, ist er im Sinne des Gesetzes testierunfähig.

    Bei paranoiden Wahnvorstellung ist das Testament unwirksam

    Das wiederum heißt nichts anderes, als dass jemand, der testierunfähig ist, also unter einer paranoiden Wahnvorstellung oder unter subkortikaler vaskulärer Demenz leidet, zwar ein Testament schreiben kann, dieses aber unwirksam wäre.

    Ärztliches Gutachten erforderlich

    Ob das Testament privatschriftlich aufgesetzt wurde oder notariell beurkundet spielt dabei keine Rolle, weil auch der Notar nicht wissen kann, ob jemand testierfähig ist oder eben nicht. Einzig ein ärztlichs Attest oder eine gutachterliche Stellungnahme kann belegen, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Abfassung des Testaments testierfähig war. Liegt weder ein Attest, noch eine entsprechende Stellungnahme vor, dafür aber Anhaltspunkte für eine geistige Erkrankung oder Schwäche, kann ein Testament angefochten werden.

    Antrag bei Nachlassgericht

    Allerdings bewirkt die reine Behauptung, der Erblasser sei testierunfähig gewesen, noch nicht die Unwirksamkeit des Testaments. Vielmehr muss beim Nachlassgericht die Feststellung der Testierunfähigkeit beantragt werden. Die Beweislast für einen Testamentsanfechtungsgrund trägt dabei ausschließlich der Anfechtende. D.h. wer anficht, muss Belege für die Testierunfähigkeit erbringen. Diese Beweise zu erbringen ist in der Regel sehr schwierig, weil der Erblasser zu dem Zeitpunkt der Anfechtung tot ist und nicht mehr untersucht und vor allem auch nicht mehr befragt werden kann.

    Sachverständiger

    Will man eine Testament anfechten sollte man daher bereits im Vorfeld einen geeigneten Sachverständigen einschalten, der eventuell vorhandenen Unterlagen, wie Arztberichte und Ähnliches auswerten kann und dann posthum ein Gutachten über die Testierfähigkeit des Erbalssers erstellen kann.

    Gesetzliche Erbfolge bei unwirksamen Testament

    Ausschließlich auf der Grundlage eines solchen Gutachtens, wird das Nachlassgericht dann entscheiden, dass das Testament unwirksam ist. Ein unwirksames Testament gilt als ungeschrieben und die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft.

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