Wenn ein Patient auf einem beschränkten Raum festgehalten wird, sein Aufenthalt ständig überwacht wird, Bettgitter oder gar Gurte angebracht werden, sedierende (stark beruhigende) Medikamente gegeben werden oder auch die Kontaktaufnahme mit Personen außerhalb durch Sicherungsmaßnahmen verhindert werden kann liegt Freiheitsentziehung vor. Ist das immer legal oder sogar legitim?
Das Gesetz für psychisch Kranke (PsychKG)
Die sofortige Zwangseinweisung in eine psychiatrische Klinik bzw. in die Abteilung für Psychiatrie einer großen Klinik und entsprechende Zwangsmedikation erfolgt entsprechend dem „Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKG)“.
Dieses Gesetz ist von Land zu Land etwas anders, im Wesentlichen aber besteht grundsätzlich Konsens darüber, dass „akut konkrete Fremd- oder Selbstgefährdung“ vorliegen muss um eine sofortige erzwungene Einweisung rechtfertigen zu können. Vor Ablauf von 24 Stunden nach der Einweisung muss ein Richter des Betreuungsgerichtes / Vormundschaftsgerichtes die Zwangseinweisung gutheißen oder aufheben.
Die Zwangseinweisung
Bei nicht vorliegender Gefährdung kann eine Zwangseinweisung z.B. wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts angefochten werden. Zwangseinweisung als Sofortmaßnahmen durch die Verwaltungsbehörde setzt ein aktuelles ärztliches Zeugnis voraus. Der Patient muss stark selbst- oder fremdgefährdend sein, bedingt durch eine psychische Störung. Sofortige Unterbringungen gelten allenfalls bis Ablauf des Folgetages. Fremdgefährdung liegt z.B. vor wenn der Mensch andere Menschen tätlich angreift, unkontrolliert am Straßenverkehr teilnimmt etc.
Nach der Zwangseinweisung muss eine Aufnahmeuntersuchung durchgeführt werden. Bei schweren Störungen, bei denen die Gefährdung weiter unterstellt werden muss und keine freiwillige Behandlungsgrundlage möglich ist, wird das Vormundschaftsgericht informiert, das dann für das Unterbringungsverfahren zuständig ist. Bei einer richterlichen Verfügung gilt: keine rechtliche Verfügung, d.h. also in diesem Fall die erzwungene Einweisung ohne rechtliches Gehör des Betroffenen.
Betreuungsrechtliche Unterbringungen nach §1906 Abs. 1-2 BGB können ebenfalls Zwangseinweisungen bewirken, wenn der rechtliche Betreuer dafür berechtigt ist.
Mit zusätzlicher Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes wird der Patient dann auf Wirken seines Betreuers untergebracht. Voraussetzung ist auch hier eine vorhandene Suizidgefahr respektive Fremdgefährdung und die Dringlichkeit einer entsprechenden Untersuchung des Gesundheitszustands oder einer ärztlichen Behandlung, die ohne den Zwangsaufenthaltsort des Betreuten nicht durchgesetzt werden kann, weil der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen seelischen Behinderung die Erfordernis der Unterbringung nicht erkennen kann.
Dies nennt man Behandlungsunterbringung. Die Zwangseinweisung sucht- oder psychisch kranker Straftäter geschieht auf Grundlage strafrechtlicher Bestimmung im Verfahren nach § 126 a einstweilig der Strafprozessordnung StPO und materiell rechtlich nach den Paragraphen 63 und 64 Strafgesetzbuch StGB (vgl. Maßregelvollzug).
Polizeibehörden können Personen bei Gefahr im Verzuge auch nach den Sicherheits- und Ordnungsgesetzen oder Gefahren-Abwehrgesetzen der Länder festhalten. In fast allen Ländern und Regionen werden auf diese Weise Personen, die psychisch auffällig erscheinen einem Psychiater vorgestellt.
Wenn die Zwangseinweisung nicht gerechtfertigt ist
Die o.g. Gesetze werden leider auch immer wieder zu Ungunsten von Betroffenen ausgelegt. Das heißt, es können Personen eingewiesen werden, die einer Zwangseinweisung nicht bedürften und bei denen die Einweisung nicht gerechtfertigt ist.
Denn es gibt Einzelfälle in denen Polizeibeamte, die Gesetzeslage entsprechende interpretieren und aus Abschreckung oder Maßregelung angebliche Suizidgefährdete in die psychiatrische Klinik einweisen lassen (wollen). Natürlich kann man Menschen auch mit „Argumenten“ zwingen sich besser „freiwillig“ einweisen zu lassen. Mit ensprechendem psychischen Druck gleicht dies einer Zwangseinweisung.
Die vom Gesetzgeber auch im Grundgesetz verankerten Freiheits- und Persönlichkeitsrechte werden hierbei teilweise oder ganz übergangen. Wen interessiert schon, was ein „Irrer“ sagt. Und natürlich ist man abgestempelt als „annormal“, sobald Auffälligkeiten auftreten, vor allem, wenn ein Arzt oder Polizist sie „feststellt“.
Am schlimmsten steht es um den Grundsatz der Achtung der Menschenwürde, der nach dem Gesetz oberste Verpflichtung aller staatlichen Gewalt sein sollte, aber leider nicht immer ist.
Einen Betroffenen in die geschlossene psychiatrische Klinik einzuweisen wird diese Person, ob krank oder nicht, lange Zeit, wenn nicht lebenslang, beeinflussen und prägen und im Zweifel sogar erst krank machen. Siehe auch „Rosenhan Experiment“, in dem völlig gesunde Menschen plötzlich „wahnsinnig“ wurden.
Die Angst davor eingesperrt und ausgeliefert zu sein oder als „irre“ abgestempelt zu werden wird den Menschen für immer verfolgen.
Patientenrechte
In der Klinik darf man telefonieren. Das muss man aber erstmal durchsetzen.
Vor Zwangsbehandlung schützen soll eine entsprechende Patientenverfügung zu finden unter:
http://www.patverfue.de/ueber_uns.html
Bild: Thinkstock, iStock, Antonio Lucas Lerga
