Der Ehevertrag ist in erster Linie dazu da, um den Güterstand, den Versorgungsausgleich und den möglichen, nach-ehelichen Unterhalt zu vereinbaren und zu regeln. Denn prinzipiell ändert sich die finanzielle Einstufung von Eheleuten nach der Eheschließung in den Zustand der Zugewinngemeinschaft. Hierbei bleiben Vermögen und Schulden zu jeder Zeit getrennt, doch wird die Ehe geschieden, wird der Gewinn geteilt und auf beide Ehepartner verteilt.
Ehevertrag: Güterstand-Vereinbarung bei Eheleuten
Eine andere Regelung sieht dann die Gütertrennung vor, bei der im Falle der Scheidung die Güter und Gewinne nicht weiter aufgeteilt werden. Eine Gütergemeinschaft ist das Gegenteil hiervon: Mit weiteren Unterscheidungen und fünf verschiedenen Vermögensmassen wird das gesamte Vermögen beider Eheleute zu jeder Zeit betrachtet, auch in Bezug auf das, was in die Ehe mitgebracht wird. Es gibt verschiedene Voraussetzungen, die einen Ehevertrag begünstigen (wenn die Ehepartner beispielsweise sehr vermögend sind).
Auf jeden Fall sollte man vorher mit einem Notar ein Beratungsgespräch führen, um herauszufinden, ob eine solche Güterstand-Vereinbarung notwendig oder sinnvoll ist. Der Notar muss schließlich auch den Vertrag beglaubigen. Vor- und Nachteile müssen geprüft werden und weitere Inhalte, wie Kinderwunsch oder andere gemeinsam Entscheidungen, hinzugefügt werden. Die Vertragsfreiheit wird beim Ehevertrag gewährleistet, wenn die Vertragsbestandteile nicht sittenwidrig sind oder gegen das Scheidungsrecht verstoßen, sie also zum Beispiel Fragen des Betreuungsunterhalts für Kinder oder den Versorgungsunterhalt berühren.
Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft?
Der Ehevertrag mutet für viele etwas zynisch an: Der Umgang mit den Besitztümern und finanziellen Gütern wird schon für den Fall einer Scheidung vereinbart, bevor überhaupt geheiratet wurde. Ob nun gemäß romantischen Überlegungen oder aufgrund finanzieller Umstände, die Tatsache, dass jährlich fast 200.000 Ehen geschieden werden, bei denen dann häufig um eben jene Güter gestritten wird, wirft ein etwas anderes Licht auf den Ehevertrag. Man kann also nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall dazu oder dagegen raten.