Urlaubsanspruch bei Kündigung und Krankheit: Das sollten Sie beachten

Der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern wird im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Hierin erfährt man Sinn und Zweck des Erholungsurlaubes, sowie die Richtlinien, nach denen Arbeitgeber ihn gewähren müssen. Zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses wird in einer Wartezeit oder Probezeit von sechs Monaten kein Urlaub vergeben, danach ergibt sich der im Gesetz festgelegte oder im Tarifvertrag vereinbarte volle Jahresanspruch oder ein Anspruch auf Teilurlaub für das laufende Jahr. In der Regel sollte der Urlaubsanspruch selten eine wirkliche Hürde darstellen, wenn er in der angesetzten Jahresfrist oder den unter Umständen möglichen Verlängerungsfristen genommen werden kann. Doch gerade bei den Themen Krankheit und Kündigung tauchen immer wieder Fragen auf.

Urlaubsanspruch: Das sollten Sie beachten!

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Urlaub und Krankheit

Wer im Urlaub krank wird, dem werden diese Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet – die Urlaubstage verbleiben und können erneut genommen werden.

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Krankheit während der Verlängerungsfrist

Konnte man krankheitsbedingt den Urlaub nicht bis zum Ende der Verlängerungsfrist nehmen, so erlöscht der Urlaubsanspruch nicht. Diese Regelung wurde im Januar 2009 vom Europäischen Gerichtshof beschlossen.

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Lange Krankheit

Einen Urlaubsanspruch hat man auch, wenn man das ganze Jahr über krank war. Auch hierbei werden die Urlaubstage auf die gesamte Jahresfrist gerechnet.

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Urlaub während der Kündigungsfrist

Hat der gekündigte Arbeitnehmer noch Resturlaubsanspruch, so kann der Arbeitgeber ihn bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freistellen.

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Widerruf des Urlaubs

Einmal gewährter Urlaub darf nicht widerrufen werden. Lediglich in absoluten Notsituationen kann ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter auch aus dem Urlaub holen. Das gleiche gilt auch während des Kündigungszeitraums.

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Abgeltung

Nach Paragraph 7, Absatz 4 des BUrlG ist ein Urlaubsanspruch, der aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann, abzugelten.

7

Selbstbeurlaubung

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, seinen Arbeitnehmern Urlaub zu gewähren. Tut er dies nicht, hat der Arbeitnehmer aber nicht das Recht, sich selbst in den Urlaub zu schicken. Eine solche Selbstbeurlaubung würde eine fristlose Kündigung begründen.

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Weiterführende Links

http://www.muenchen.ihk.de/mike/ihk_geschaeftsfelder/recht/Anhaenge/gesetzlicher-Urlaubsanspruch-ArbR-.pdf

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