Unfall mit Privatfahrzeug auf dem Weg zur Arbeit: Wann zahlt der Arbeitgeber?

Autounfall auf dem Weg zur Arbeit

Schäden aus Autounfällen, die mit dem Privatfahrzeug auf dem Weg zur Arbeit entstehen müssen vom Arbeitnehmer getragen werden, können aber von der Steuer als Werbungskosten abgesetzt werden. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall nicht verpflichtet, die Unfallkosten bzw,. die Kosten für die Reparatur zu tragen. Begründet wird dies mit dem „Wegerisiko“ des Arbeitsnehmers und der Tatsache, dass der Arbeitsweg nicht zur Arbeitszeit zählt und somit der Unfall außerdienstlich geschieht.
Es gibt jedoch eine Ausnahme dieser Regel, bei der der Arbeitgeber für den Unfallschaden haftet und die Rechnung für die Unfall – Reparatur des privaten Fahrzeugs tragen muss.

Ausnahme bei der Rufbereitschaft

Dies ist der Fall, wenn der Unfall auf dem Weg zur Arbeit geschieht, wenn der Arbeitnehmer Rufbereitschaft hat. Dies ist z.B. bei Ärzten, Feuerwehrleuten oder Sicherheitspersonal oft der Fall. Da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf Abruf in die Arbeit ruft, der Arbeitsweg – egal von wo aus er stattfindet – in diesem Fall auch meistens vom Arbeitgeber durch das sogenannte „Wegegeld“ bezahlt wird und der Arbeitnehmer sein eigenes Auto nutzt um schnell am Arbeitsort sein zu können hat der Arbeitnehmer ein Recht auf Schadensausgleich. Übrigens ist der Weg des Arbeitnehmers in diesem Fall nicht vorgeschrieben. Während einer Rufbereitschaft muss der AN also nicht von zu Hause los fahren, sondern kann auch von einem anderen Ort aus zur Arbeit aufbrechen, so lang er es schafft innerhalb einer vorgesehenen Zeit am Arbeitsort einzutreffen.
Die Höhe der tatsächlich übernommenen Kosten für die Reparatur wird dann in realita nur komplett übernommen, wenn den Arbeitnehmer keine Mitschuld trifft.

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