Schwerbehindertenausweis: Merkzeichen und Nachteilsausgleich

Der Schwerbehindertenausweis wird nach Grad der Behinderung in Prozent unterteilt. Diese beginnt ab 25 Prozent Behinderung. Je nach Schwere der Behinderung, also der vermerkten Prozent, gibt es unterschiedliche Merkzeichen auf dem Schwerbehindertenausweis, die in Kürzel vermerkt sind. Die Merkzeichen sind Voraussetzung für den Nachteilsausgleich und regeln somit die Erleichterungen im Alltag. Die Kürzel mit den dazugehörigen Erläuterungen lauten wie folgt:

G = Gehbehinderung und aG = außergewöhnliche Gehbehinderung: Das Zeichen „G“ wird vor allem bei erheblichen Beeinträchtigungen in der Bewegungsfähigkeit gewährt. Also bei Menschen, die gehend eine Strecke von nicht mehr als zwei Kilometern in etwa einer halben Stunde zurücklegen können. Der Vermerk „aG“ berechtigt den Erhalt eines Parkausweises, mit dem auf Behindertenparkplätzen geparkt werden darf. Viele Versicherungen gewähren hier Ermäßigungen bei der Kfz-Haftpflichtversicherung. Kfz-Steuer muss mit diesen Vermerken meist nicht gezahlt werden. Wenden Sie sich hier am besten an die Stadtverwaltung.

B = Begleitung erforderlich: „B“ wird erteilt bei erheblicher oder außergewöhnlicher Gehbehinderung. Auch bei Personen, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf Hilfe, z.B. beim Ein- und Aussteigen, angewiesen sind.

H = Hilflos: „H“ wird Personen erteilt, die Hilfe bei der Verrichtung von Arbeiten, z.B. Haushalt, Waschen, Duschen etc., im täglichen Leben benötigen. Dieser Vermerk wird meist nur bei Pflegestufe 3, also der höchsten Stufe, erteilt. Bei dem Zeichen „H“ besteht Anspruch auf die höchste Stufe der Steuererleichterung.

RF = Rundfunkgebührenbefreiung: Mit „RF“ besteht der Anspruch auf Befreiung von Rundfunkgebühren. Dies muss bei der GEZ vorgelegt werden, um eine Befreiung der Gebühren zu bekommen.

Es besteht auch der Anspruch auf einen sogenannten Transportschein. Dieser kann bei der zuständigen Krankenkasse für Fahrten zu Ärzten, Kliniken, Ambulanzen und Therapien beantragt werden. Ebenso besteht die Möglichkeit, Hilfsmittel, wie z.B. Gehhilfen, Krücken, Toilettensitz oder Duschstuhl beim zuständigen Arzt zu beantragen. Dieser reicht den Antrag an die zuständige Krankenkasse ein. Nach Prüfung übernimmt auch hier die Krankenkasse meist die kompletten Kosten für die Anschaffung.

Die hier aufgeführten Informationen sind nur die wichtigsten. Für genauere Informationen können Sie sich an Ihre zuständige Krankenkasse oder Ihren Hausarzt wenden. Hier werden Sie über alle Möglichkeiten ausführlich Informiert.

Schwerbehindertenausweis beantragen

Um einen Ausweis zu erhalten, müssen sie bei dem Versorgungsamt in Ihrer Nähe einen Antrag stellen. Es ist darüber hinaus hilfreich, wenn Sie Ihren Hausarzt zum Ausfüllen des Antrags mit einbeziehen. Er kann Ihnen Tipps geben und eventuelle Fragen beantworten.

Werbung

Schreiben Sie Ihre Meinung

Ihre Email-Adresse wird Mehrere Felder wurden markiert *

*