Schmerzensgeld: Anspruch und Bemessung

Wenn physische Werte wie Körper und Gesundheit oder auch abstrakte wie Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung verletzt werden, besteht Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Höhe des Schmerzensgeldes zu ermitteln, ist schwierig, da physische wie psychische Schmerzen nicht ohne Weiteres mit Geld gleichgesetzt werden können.

BGB § 253 sagt dazu nur aus, dass für einen Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, nur in bestimmten, gesetzlich festgelegten Fällen eine „Entschädigung in Geld“ gefordert werden könne. Wie der Schadensersatz in Form von Geld richterlich beschlossen zu werden hat, ist dort nicht näher bestimmt.

Funktionen, die Schmerzensgeld erfüllen muss: Ausgleich und Genugtuung

Es steht jedoch fest, dass die Geldhöhe den nicht-finanziellen Schaden ausgleichen muss. Die zweite, meist untergeordnete Funktion ist die Genugtuungsfunktion. Das Schadensersatzgeld soll dem Geschädigten Genugtuung bringen für das, was der Schädiger ihm angetan hat. Zusätzlich zu der Geldsumme, welche durch die Ausgleichsfunktion entsteht, ist dem Schädiger vereinfacht gesagt eine weitere Summe in Rechnung zu stellen, welche ihn „finanziell schmerzt“.

Nur ist schwer feststellbar, welchem Schaden welche Geldsumme entspricht. Richter müssen im Sinne der Gerechtigkeit, also der Vergleichbarkeit ähnlicher Fälle, entscheiden, sind aber nicht an festgeschriebene Sätze gebunden. Schon aus diesem Grund kann nur für solche Fälle Schmerzensgeld eingefordert werden, welche das Gesetz ausdrücklich bedacht hat. Zumindest einige Kriterien müssen ins Kalkül gezogen werden, wenn auch nicht festgelegt ist, wie „großzügig“ der Richter dies tun muss:

  • Dauer, Art und Schwere der Beeinträchtigung
  • psychische Belastungen
  • persönliche und Vermögensverhältnisse des Verletzten
  • Grad des Verschuldens, Vermögensverhältnisse des Schädigers

Schmerzensgeldtabellen

In der Praxis orientieren sich Richter deshalb an Schmerzensgeldtabellen. In ihnen sind Gerichtsurteile zu Schadensersatz- und Schmerzensgeldklagen zusammengefasst. Diese können Richter nach vergleichbaren Fällen durchgehen, um ein möglichst faires Urteil auszusprechen. Die Tabellen sind für den Richter nicht bindend, sie sind lediglich informativ.

Zu bedenken ist auch, da die Tabellen nur empirisch Fälle zusammentragen, dass es noch nicht jeden Fall vor Gericht gegeben hat. Gleichartige Verletzungen müssen – ebenso dem Gerechtigkeitsprinzip folgend – mit gleichen Schmerzensgeldern beglichen werden.

Rechtspraxis zum Schadensersatz

Besonders häufig sind Schmerzensgeldfragen bei Unfällen. Versicherungen haben jeden Tag mit solchen Fällen zu tun und kennen sich in der Materie besser aus als ihre Klienten. In der Regel möchten Versicherungen auch nur so viel zahlen wie unbedingt nötig. Sie versuchen, den Geschädigten mit einem Mindestbetrag abzuspeisen, welcher in der Regel nicht als angemessen angesehen werden kann.

Deshalb sollte man sich als Geschädigter stets von einem Anwalt vertreten lassen, welcher sich im jeweiligen Gebiet (z.B. Verkehrsrecht) auskennt.

Die Genugtuungsfunktion tritt meistens in den Hintergrund. Wenn der Schädiger sich durch besondere, schwerwiegende Umstände verschuldet hat (Alkohol am Steuer), erhöht sich der Anspruch des Geschädigten jedoch.

Kein Schmerzensgeld bei Unfall und Tod

Es gibt auch Fälle, in welchen der Schmerzensgeldanspruch verfällt, etwa wenn zwischen Unfall und Tod des Geschädigten keine nennenswerte immaterielle Beeinträchtigung vorlag, welche einen Ausgleich erforderlich machen würde. Die zynische Konsequenz: Wer seinen Angehörigen mit einer Ausgleichszahlung noch etwas Gutes tun will, müsste den Zustand der Beeinträchtigung möglichst lange aufrechterhalten, bevor er den Folgen des Unfalls erliegen „dürfte“.

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