Künstlername beantragen: Wie geht es, was muss man beachten?

Der Künstlername ist ein wichtiger Bestandteil der Arbeit von kreativen Menschen in  verschiedenen Bereichen. Ob als Musiker wie Farin Urlaub, als Autor und Journalist wie Kurt Tucholsky, der gleich vier Namen sein Eigen nannte, als Humorist wie Loriot, Maler wie Friedensreich Regentag Hundertwasser oder als Schauspieler wie Kirk Douglas – Pseudonyme werden gewählt, um damit besser aufzufallen, die Privatsphäre zu schützen und aus vielen anderen Gründen mehr.

Künstlername eintragen lassen

Der Künstlername im Personalausweis war bis 2007 eine gängige Praxis und wurde dann dort abgeschafft. Nach einigem hin und her hat man heute wieder das Recht, seinen Künstlernamen im Personalausweis eintragen zu lassen, wie es über Paragraph 7 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis geregelt wird.

Wer für seine Arbeit einen Künstlernamen verwendet, möchte diesen oftmals auch legalisieren – man stelle sich vor, eine Person des öffentlichen Lebens ist nur unter dem Pseudonym bekannt und muss unter dem richtigen Namen eine Unterschrift leisten, die dann natürlich angezweifelt werden würde. Unterschreibt man mit dem Künstlernamen, so ist dies heute rechtsverbindlich und zulässig, wenn man vom Aussteller direkt und zweifellos auf den Urheber der Unterschrift schließen kann. Vor Gericht kann der Künstlername ebenfalls verwendet werden, bei einer Eintragung ins Grundbuch jedoch nicht. Hier kann das Pseudonym aber zusätzlich genannt werden.

Pseudonym im Personalausweis

Damit der Künstlername nun auch im Personalausweis auftauchen kann, muss man einen Eintrag bei der gleichen Meldestelle einreichen, bei der man auch regulär sein Dokument beantragt. Dies kann das Bürgeramt sein, eine polizeiliche Meldestelle, ein Ordnungsamt oder das Gemeindebüro. Dem Antrag muss man Nachweise beilegen, die die künstlerische Tätigkeit unter dem beantragten Namen ausführen. Hierzu kann man die Künstlersozialkasse bemühen, Arbeiten vorlegen, Schreiben der Auftraggeber und Vertragspartner und einiges mehr – Hauptsache, man kann belegen, dass der Künstlername eine gleiche Wertigkeit hat, wie der bürgerliche Name.

Die Behörde entscheidet dann über die Gewährung des Eintrags und stellt bei einer Zusage einen neuen Personalausweis aus, für den dann Gebühren anfallen.

Weiterführende Links

http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2010/ohneMarginalspalte/08/gebuehren_vo_perso.html

http://www.markenlexikon.com/personen_a.html

foto: Thinkstock, iStock, Szepy

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2 Meinungen

  1. Wie verträgt sich der behördliche Vorbehalt mit Grundgesetz Artikel 5 (1) – Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. & GG Art. 5 (3) – Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. – Schliesslich liegt Kunst ja immer im Auge/Sinne des Betrachters.

  2. … vielleicht möchte ich auf einer Internet-Seite Gedichte veröffentlichen und den Leser entscheiden lassen, ob die Veröffentlichungen Anklang finden. Zu diesem Zweck benötige ich dann erst einmal ein Internetseite/Domain, welche ich nicht unter meinem realen Namen (Whois) registrieren möchte, sondern unter Verwendung des Künstlernamens. Da Kunst meist „brotlos“ ist, kann und möchte ich natürlich weder Zwangs-Mitglied einer Organisation, noch durch endlose Gebührenaufstellungen in meiner Kreativität eingeschrängt werden, geschweige denn eine „Vor-Zensur“ über meine Werke ergehen lassen.

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