Gerichtsurteil: Vater darf Fotos seiner Tochter nicht auf Facebook veröffentlichen

Ein Vater hat Aufnahmen seiner Tochter bei Facebook ins Netz gestellt, obwohl die sorgeberechtigte Großmutter ihm das nicht erlaubt hatte. Jetzt hat ein Amtsgericht sein Urteil zu diesem Fall gefällt.

Veröffentlichung trotz Verbot

Das Amtsgericht Hannover hat einen Vater zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt, weil dieser Aufnahmen seine Tochter bei Facebook veröffentlicht hat. Der Hintergrund: Die sorgeberechtigte Großmutter hatte dem 23-jährigen die Aufnahmen von sich selbst und dem Kind zwar erlaubt, nicht aber die Veröffentlichung auf der Social-Media-Seite. Trotzdem hatte der junge Vater die Bilder in der ersten Hälfte des Jahres 2019 gepostet und damit seine Bekannten Einblick in den geschützten Raum der Wohnung gewährt.

Daraufhin hatte die Großmutter gegen das Posten der Bilder bei Facebook geklagt. Auch danach hatte der Vater die Bilder nicht wieder von der Plattform entfernt. Die Richter gaben der Großmutter recht, das Urteil ist rechtskräftig (AZ 244 Ds 228/19).

Das Sorgerecht entscheidet

Grundsätzlich gilt: Wenn zwischen Erziehungsberechtigten Uneinigkeit über das Veröffentlichen von Bildern ihrer Kleinen Nachkommen besteht, entscheidet in juristischer Hinsicht das Sorgerecht. Das Amtsgericht Menden hat bereits im Jahr 2010 entscheiden, das nur der sorgeberechtigte Elternteil dies entscheiden darf (AZ 4 C 526/09). In dem Fall hatte ein nicht-sorgeberechtigter Vater über 20 Aufnahmen seines über ein Jahr alten Sohnes auf einem Social-Media-Portal gepostet. Die sorgeberechtigte Mutter war damit nicht einverstanden. Die Folge: Der Vater musste die Bilder wieder aus dem Netz entfernen.

Daraus folgt: Ist aufgrund einer Scheidung oder anderen Umständen nur ein Elternteil sorgeberechtigt, kann nur dieser über eine Veröffentlichung von Aufnahmen der Kinder auf Social-Media-Plattformen entscheiden.

Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, sollte eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Beide Elternteile sind dann per Gesetz verpflichtet, „in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes“ zu handeln. Kommt es aufgrund von Zerwürfnissen nicht zu einer gemeinsam getragenen Lösung, muss im Zweifelsfall ein Gericht über das Veröffentlichen der Bilder entscheiden.

Fazit: Ein nichtberechtigter Elternteil darf nicht über das Publizieren von Aufnahmen seiner Kinder im Netz entscheiden. Er braucht dazu die Zustimmung der Person, die das Sorgerecht innehat. Dasselbe gilt übrigens auch für alle anderen Familienmitglieder und Einrichtungen wie Schulen oder Kindergärten.

Bildnachweis: Pixabay, 292994, LoboStudioHamburg

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