Erbschaftsteuer: Freibeträge und Berechnung

Die Erbschaftssteuer gehört in Deutschland zu den klassischen Steuern. Im Reich wurde sie 1906 eingeführt, nachdem sie in weiten Teilen bereits vorher üblich war. Kommt man aufgrund eines Sterbefalls zu Vermögen oder anderen Werten, will der Staat davon in aller Regel etwas abhaben. Die Steuerregelungen und Freibeträge haben sich zuletzt zum 01. Januar 2009 und nochmals mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz geändert.

Erbschaftsteuer Freibeträge

Doch die meisten kleinen Erbschaften sind ohnehin erbschaftssteuerfrei. Ehepartner haben bis zu einer halben Million Euro, Kinder bis 400.000 Euro und Enkelkinder bis in alle weiteren Glieder immerhin noch 200.000 Euro Freibetrag, bevor der Fiskus auf den Plan tritt. Bei allen anderen Verwandtschaftsverhältnissen, die nicht in gerader Linie verlaufen und übrigen Erben sind jedoch nur magere 20.000 Euro steuerfrei und somit Erbschaftsteuer Freibeträge.

Erbschaftssteuer Berechnung

Die Berechnung der Erbschaftssteuer ist schwierig und von verschiedenen Faktoren, wie dem persönlichen Verhältnis, der Steuerklasse und auch der Art der Werte abhängig. Online Erbschaftssteuer Rechner können zwar einen Anhalt geben; generell ist aber immer der Bescheid des örtlichen Finanzamtes ausschlaggebend für die Festsetzung der Erbschaftssteuer. Der Erbe ist für die Anzeige der Erbschaft beim Finanzamt in der Bringschuld.  Zeigt er der Finanzbehörde die Erbschaft nicht an, begeht er eine Steuerhinterziehung.

Immobilien Erbschaftssteuer

Die Immobilien Erbschaftssteuer ist ein Kapitel für sich. Grundsätzlich sind auch Grundstücke Vermögen und unterliegen den gleichen Freibeträgen wie Barvermögen. Bisher wurde hierfür der Verkehrswert herangezogen; also der Betrag, welcher aus einem Grundstücksverkauf sofort bar erzielt werden könnte.

Seit dem 01. Januar 2009 jedoch, ist hierfür der tatsächliche Wert heranzuziehen. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen empfiehlt sich daher vor allem für größere Grundstücke. Grundsätzlich sind Wohnimmobilien – also Häuser, Datschen, Eigentumswohnungen usw. – bei eigener Nutzung und/oder Teilnutzung grundsätzlich frei von Erbschaftssteuer.

Auch Kosten für ein ordentliches Begräbnis des Erblassers und die Abwicklung seiner Gebaren können bei der Erbschaftssteuer geltend gemacht werden. Ohne weitere Nachweise sind dies in aller Regel 10.300 Euro.

3 Meinungen

  1. Hallo! Ich habe mit Interesse den Artikel gelesen und frage mich ob das mit der Steuer nicht auch bei Schenkungen so ist. Unter http://www.votum-net.de/votum_de/produkte/steuerberatung/erbschafts-und_schenkungssteuer/index.php?navanchor=1710042 habe ich gelesen, dass man auch mit Schenkungen die Erben erfreuen kann. Können Sie noch Informationen dazu geben bis zu welchem Betrag dies geschieht und wie das funktioniert?
    Gruß
    Gerd

  2. Hallo,ich habe noch eine Ergänzungsfrage: Auf der Internetseite http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/steuern/steuern_01.html habe ich gelesen, dass nicht nur Erben Erbschaftsteuer bezahlen, sondern auch dann, wenn man ein Vermächtnis bekommt. Welchen Freibetrag kann ich dann geltend machen?Danke Paul

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