Strafe bei Ladendiebstahl: Welche Folgen hat der Ladenklau?

Zwar ist Diebstahl im Sinne der §§242, 12 StGB nur ein Vergehen und kein Verbrechen, jedoch kann man sich auch damit eine Menge Ärger einhandeln, gerade wenn man arbeitslos oder Schüler ist und daher – aus Geldmangel – die Hemmschwelle zum Diebstahl sinkt. Denn die Strafe bei Ladendiebstahl, die einem das Gericht als erstmaligem Täter aufbürdet, ist meist nicht sonderlich hoch. Verständlich, denn wenn man einen Jugendlichen bei seinem ersten Vergehen gleich einsperrt, kommt er kaum jemals von der schiefen Bahn runter. Eine zweite Chance hat schließlich jeder verdient. Und daher werden meist nur Sozialstunden oder – in schwereren Fällen – auch mal ein Jugendarrest verhängt. Bei erwachsenen Tätern kommt bei Ladendiebstahl meist nur eine Geldstrafe in Betracht, eine Haftstrafe bleibt meistens aus, obwohl laut Gesetz eine Freiheitstrafe bis zu fünf Jahren verhängt werden kann. Die meisten Täter sind jedoch Arbeits- oder Obdachlose, deren Schicksal schwer genug ist. Eine Haftstrafe erscheint hier unverhältnismäßig. Zusammenfassend kann man also sagen, dass die Strafe bei Ladendiebstahl eher gering ist.

Das Führungszeugnis – die eigentliche Strafe bei Ladendiebstahl

Auch hier wird den meisten Tätern eine zweite Chance eingeräumt. Eine einmalige Verfehlungen findet zumeist keinen Eintrag in das Führungszeugnis. Wer jedoch daraus nichts gelernt hat, der füllt sich sein Führungszeugnis recht schnell, was potentielle Arbeitgeber nicht gerade fröhlich stimmt. Gerade auf dem heutigen Arbeitsmarkt hat man so kaum noch eine Chance auf eine Arbeit oder Ausbildung. Warum soll der Arbeitgeber jemanden einstellen, der strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten ist, wenn er dutzende andere Bewerber hat, die das noch nicht sind?

Nur Anzeige erstatten reicht nicht aus

Wer als Geschäftsinhaber den Täter strafrechtlich verfolgen möchte, muss unbedingt bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder einem Gericht schriftlich Strafantrag stellen. Das Wort „Strafantrag“ muss nicht enthalten sein, die Zuständigen müssen nur erkennen, dass man antragberechtigt ist (also Geschädigter ist) und Interesse an der Strafverfolgung hat. Eine Anzeige kann dagegen jeder erstatten, sie sagt nur aus, dass man etwas weiß, was unter Umständen zur Strafverfolgung führen könnte. Der Strafantrag wird jedoch nur bei geringwertigen Sachen (meist unter 50 Euro) benötigt, ab einem höheren Betrag ermitteln die Behörden automatisch, sofern sie davon Kenntnis haben.

Schreiben Sie Ihre Meinung

Ihre Email-Adresse wird Mehrere Felder wurden markiert *

*