Pendlerpauschale: Infos zu Antrag und Berechnung

Die Pendlerpauschale – eigentlich und genauer „Entfernungspauschale“, da sie sich nicht nur auf all jene beschränkt, die weite Strecken zwischen Arbeit und Wohnort pendeln müssen, sondern für jeden und für alle Strecken gilt – ist eine der Möglichkeiten, um die Einkommensteuer zu mindern.

Unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel oder der Entfernung kann man den Weg vom Wohnort zur Arbeit und die dadurch entstehenden Kosten auf das Jahr gerechnet und mit Bezug auf die Werbungskosten absetzen.

Zur genauen Errechnung kann man einen Pendlerrechner verwenden oder die einfache Formel schnell selbst anwenden, sobald man weiß, wie weit die Entfernung ist und an wie vielen Tagen man sie zurückgelegt hat.

Pendlerpauschale: So wird sie berechnet!

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Geltungsbereich

Die Pendlerpauschale gilt bei jedem Arbeitnehmer ab dem ersten Kilometer auf dem Weg von Zuhause zur Arbeit. Dabei ist es unerheblich, ob diese Strecke zu Fuß gegangen wird oder man ein Verkehrsmittel wie das Auto, das Fahrrad oder Motorrad nutzt, auch die Bahn und die öffentlichen Verkehrsmittel können angegeben werden.

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Auswirkung

Durch die Pendlerpauschale wird das zu versteuernde Einkommen gemindert – man bekommt also nicht die Ausgaben zurückgezahlt, sondern kann den Betrag bei der Einkommensteuererklärung entsprechend senken und weniger Steuern werden somit berechnet.

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Höhe

Nach einer Änderung der alten Regelung, die sich als verfassungswidrig herausstellte und wieder rückgängig gemacht wurde, können nun wieder 0,30 Euro pro Kilometer für die Pendlerpauschale berechnet werden. Die Höchstgrenze liegt bei 4.500 Euro im Jahr, wobei mit entsprechenden Belegen diese Grenze auch überschritten werden kann.

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Berechnung

Die Entfernungspauschale kann für jeden Tag angesetzt werden, an dem man sich zur Arbeit begibt und dann auch nur die einmalige Entfernung: Ist die Arbeitsstelle also 20 Kilometer entfernt, können auch nur diese 20 Kilometer berechnet werden, nicht etwa 40 für Hin- und Rückfahrt. Auch mehrmalige Fahrten zur Arbeit und andere Ausgaben für die Fahrt (Gebühren fürs Parken, Diebstahl, Kfz-Versicherung oder die Kosten der Finanzierung) werden nicht berücksichtigt.

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mehrere Arbeitgeber/Arbeitsstellen

Hat man mehrere Jobs, die man am gleichen Tag aufsucht, kann die Entfernung zum ersten als Umweg mit auf die Pendlerpauschale gerechnet werden, allerdings nur 50 Prozent der Gesamtentfernung für diesen Tag. Sollte man beim gleichen Arbeitgeber mehrere Arbeitsstellen anfahren müssen, so ist es eine günstigere Rechnung, den Pauschbetrag für die Entfernung von Wohnung zum Arbeitsort 1 zu berechnen und die Strecke zwischen den Arbeitsorten 1 und 2 als Dienstreise zu deklarieren, für die es 60 Cent pro Kilometer gibt.

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Mitfahrgelegenheit

Nutzt man eine Mitfahrgelegenheit, um ans Ziel zu kommen, so kann jeder Mitfahrer die Pendlerpauschale in vollem Umfang angeben. Die Strecke, die man benötigt, um einen Mitarbeiter abzuholen, wird allerdings nicht zu den Entfernungskilometern gerechnet.

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Werbungskosten

Die Pauschalbeträge für Werbungskosten schließen auch die Entfernungspauschale mit ein. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit kann ein Pauschbetrag von 1.000 Euro beim Lohnsteuerabzug geltend gemacht werden. Die Pendlerpauschale einzeln auszurechnen und zu belegen, ist also nur sinnvoll, wenn man alleine dadurch über den Werbungskostenbetrag kommt.

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Pendlerrechner

Ein Pendlerrechner, wie er im Internet oft zu finden ist, hilft dabei, schnell den richtigen Betrag für die Entfernungspauschale zu ermitteln. Die Rechnung selbst ist aber denkbar einfach: Man errechnet die vollen Kilometer vom Wohnort zur Arbeitsstelle (angefangene Kilometer zählen nicht) und multipliziert sie mit 0,3. Das Ergebnis wird wiederum mit der Anzahl der Arbeitstage, die man dorthin gefahren ist, multipliziert und man hat in nur wenigen Schritten die abzusetzenden Euro für die Einkommensteuererklärung.

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Steuererklärung

Die Entfernungspauschale wird bei der Einkommensteuererklärung in der Anlage N vermerkt.

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