Opa kriegt keinen Rabatt

Eine Bande hochbetagter Rentner raubte gemeinschaftlich in der Zeit von Ende 1988 bis Anfang 2004 – bis an die Zähne bewaffnet – mindestens neun Banken aus. Ihr letzter geplanter Coup wurde ihnen zum Verhängnis. Sie wurden im November 2004 verhaftet und ihnen wurde der Prozess gemacht. Das Urteil fiel nicht zimperlich aus. Zwischen neun und zwölf Jahren sollten die Senioren im Knast schmoren. Für die Täter im Alter zwischen 64 und 75 Jahren war die Länge der verhängten Freiheitsstrafe ein Grund, das Urteil anzugreifen.

Gibt es für einen hochbetagten Straftäter ein Recht auf Sterben in Freiheit?

Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 27.04.2006 – 4 StR 572/05, LG Hagen) prüfte in der Revision, ob es einen Rechtssatz des Inhalts gibt, dass jeder Straftäter schon nach dem Maß der verhängten Strafe die Gewissheit haben muss, im Anschluss an die Strafverbüßung in die Freiheit entlassen zu werden. Er entschied sich gegen eine Strafobergrenze unter Berücksichtigung statistischer Erkenntnisse zur Lebenserwartung. Zwar sei das Alter und die damit verbundene, erhöhte Haftempfindlichkeit ein gewichtiger Strafmilderungsgrund, damit dem betroffenen Angeklagten die Hoffnung verbleibe, seine Entlassung aus dem Strafvollzug noch zu erleben. Dennoch könne es keinen "Altersrabatt" geben, da sonst das Signal ausgesendet werden könnte, im Alter Straftaten zu begehen, weil im Falle der Ergreifung nur eine geringe Strafe drohe. Dem Täter solle zwar "unter Vollstreckungsgesichtspunkten" grundsätzlich eine Chance verbleiben, "wieder der Freiheit teilhaftig zu werden", aber eine Gewissheit oder gar ein Anrecht darauf habe er nicht.

Hat der Bundesgerichtshof Recht?

Selten fiel es so leicht, dem Bundesgerichtshof beizupflichten. Wer möchte schon mit der Vorstellung oder gar Realität leben, dass demnächst noch höchst vitale Alte jenseits der 70 Lenze marodierend durch die Lande ziehen, ihre Rente durch kriminelle Beutezüge aufbessern oder gar ihr Mütchen an ehemaligen Rivalen kühlen? Das Alter mag zwar ein Strafmilderungsgrund sein, der im Einzelfall zu berücksichtigen ist. Aber eine Straftat bleibt eine Straftat. Und sie wiegt nicht leichter, wenn der Täter hochbetagt ist. Schon gar nicht aus der Sicht des Opfers! Bei Mord oder Totschlag bleibt es das verpasste Leben lang tot.

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