Haftung des Reiseveranstalters

In beiden Fällen traf die Angehörigen der Tod ihres Kindes so unverhofft und hart, dass sie erhebliche psychische Beeinträchtigungen davon getragen haben, unter denen sie heute noch leiden.

Tödliche Wasserrutsche 

So verurteilte der BGH den Reiseveranstalter einer Pauschalreise nach Griechenland zur Zahlung von insgesamt € 80.000 Schmerzensgeld an die Angehörigen eines 11-jährigen Kindes, das eine auf dem Hotelgelände stehende Wasserrutsche genutzt hatte und ertrunken war. Es war mit dem Arm in ein Absaugrohr geraten und hatte sich nicht mehr befreien können. Die Eltern und Brüder des Opfers leiden heute noch an posttraumatischen Belastungsstörungen.

Die Vorinstanzen hatten jeweils der Klage der Angehörigen stattgegeben und jedem Familienmitglied € 20.000 zuerkannt. Der BGH wies nun die Revision des beklagten Reiseveranstalters zurück.

Diesem oblag die Pflicht, auch die inmitten des Hotelkomplexes gelegende Wasserrutsche zu überprüfen. Denn diese gehörte nach der maßgeblichen Sicht der Reisenden zu dem Leistungsangebot des Reiseveranstalters. Dieser könne sich nicht dadurch entlasten, dass die Rutsche in der im Reisekatalog des Veranstalters enthaltenen Hotelbeschreibung nicht aufgeführt war, so der BGH in seiner Urteilsbegründung. Es spiele auch keine Rolle, dass der Hotelbetreiber für die Benutzung der Rutsche ein gesondertes Entgelt verlangt habe. Der Reiseveranstalter hätte überprüfen müssen, ob die Anlage genehmigt und von der zuständigen Behörde abgenommen gewesen sei. Beides war nicht der Fall. Diese Prüfungspflicht habe er verletzt. Hätte er die Sicherheitsstandards überprüft, so wäre vermutlich der Tod des Kindes und somit die gesundheitlichen Folgeschäden für die Eltern und Geschwister vermeiden worden.

Tödlicher Stromschlag

Auf den jetzt vor dem Landgericht Düsseldorf verhandelten Fall dürfte die BGH-Entscheidung ausstrahlen. Denn auch hier sprechen die Umstände des Todesfalles dafür, dass die Sicherheit an Bord des Motorseglers "Sea-Safary V", mit dem die Eheleute Gerd und Hildegrad Janoschka und ihr Sohn Bastian vor sechs Jahren eine einwöchige Fahrt zwischen Bali und der Insel Komodo unternommen haben, vor Antritt der Reise nicht gründlich überprüft worden ist.

Gerd Janoschka hat die Zustände an Bord des Schiffes, auf dem sein Sohn nach einem tödlichen Stromschlag reglos in sich zusammengesunken war, ausführlich dokumentiert. Seine Fotos zeigen offen liegende, unzureichend gesicherte Stromleitungen, die zum Teil völlig unfachmännisch mit Pflastern an der Reling befestigt waren. Bei den Sicherheits-Checks hatten zwei Vertreter des Reiseveranstalters Meier´s Weltreisen diese offenkundigen Mängel nicht bemerkt. Es war auch nicht aufgefallen, dass das Funkgerät defekt war und der Junge so erst Stunden nach dem Unglück in ein Krankenhaus eingeliefert werden konnte, wo man nur noch seinen Tod feststellen konnte.

Das Gericht will in vier Wochen eine Entscheidung fällen. Es wird mit einem Beweisbeschluss gerechnet. Die Beweislage scheint nicht eindeutig. Der Schiffskapitän der "Sea-Safary V" war in Indonesien freigesprochen worden, weil man trotz der Schmauchspuren an Händen und Füßen des Jungen einen Herzinfarkt für möglich hielt.

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