Grundsicherung und Sozialhilfe im Alter: Berechnung und Tipps

Rund 97,5 Prozent der Menschen, die bereits im Ruhestand (ab 65 Jahren) leben, haben eine ausreichende Rentenversorgung, stellt die Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen über die Rentenversorgung fest. Doch ganz anders sieht es bei Ruheständlern aus, die erst jetzt in den Ruhestand gehen. Pensionäre, die beispielsweise im Jahre 2010 auf Rente gegangen sind, denen steht im Alter eine staatliche Rente von lediglich 655 Euro monatlich zu. Das bedeutet weniger als die Grundsicherung!  Doch wie berechnet man überhaupt die staatliche Grundsicherung und die Sozialhilfe für das Alter?

Grundsicherung im Alter: Der Antrag

Wenn man seinen eigenen Lebensunterhalt nicht mehr mit der Altersrente bestreiten kann, sollte man eine staatliche Unterstützung beantragen- doch was genau beantragt man da?
Um eine Grundsicherung der Altersrente oder bei der Erwerbsminderung zu erhalten, muss man zunächst einen Antrag beim Sozialamt stellen. Die Berechnung der Grundsicherung  hängt von dem eigenen Einkommen und jeweiligen Vermögen oder dem des Ehepartners bzw. Lebenspartners ab. Wichtig ist es zu wissen, dass diese staatliche Unterstützung grundsätzlich zeitlich begrenzt ist. In der Regel wird die Grundsicherung für die Dauer von 12 Monaten festgesetzt. Die Frist beginnt immer zu dem nächsten Monatsbeginn, in der der Antrag gestellt wurde.
Tipp: Personen, die eine Grundsicherung erhalten wollen, müssen folgende Kriterien erfüllen: Sie müssen das Renteneintrittsalter erreicht haben (Geburtsjahr) oder zumindest das Alter von 18 Jahren vollendet haben und aus gesundheitlichen Gründen erwerbsgemindert gemeldet sein. Achtung: Keinen Anspruch der Grundsicherungsleistungen hat man dagegen, wenn das Einkommen der Eltern oder Kinder die Jahreseinkommensgrenze mehr beträgt als 100.000 Euro oder die Bedürftigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre billigend in Kauf genommen wurde. Hierbei kann man sich beim Sozialamt für andere Sozialleistungen beraten lassen.

Wie hoch ist die Grundsicherung?

Es gibt bei der Definition der Grundsicherung -außerhalb von Einrichtungen- bestimmte Regelsätze, die die Höhe der staatlichen Gelder vorschreiben. Die Regelsätze schreiben die Auszahlung für beispielsweise einen einzigen Haushaltsvorstand eine pauschale Zahlung von 359 Euro vor. Für zusammenlebende Paare oder Ehepaare werden jeweils 337 Euro veranschlagt. Zudem anfallende Mietkosten und Heizungskosten werden auch vom Staat übernommen. Soweit keine eigene Vorsorge für eine Kranken- oder Pflegeversicherung besteht, werden diese Kosten ebenfalls zusätzlich übernommen.

Für leistungsberechtigte Personen in stationären Einrichtungen gilt grundsätzlich eine Höhe von 299 Euro. Die Miet- und  Heizkosten sind auch anteilig wie ein Einpersonenhaushalt zu berechnen und werden wie die Grundsicherung außerhalb von Einrichtungen berechnet.
Tipp: Ein sogenannter Mehrbedarf wird eventuell bewilligt, wenn man im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G ist, eine werdende Mutter ab der 12. Schwangerschaftswoche ist, eine alleinerziehende Mutter ist oder aufgrund von Krankheit eine spezielle Gesundheitskost zu sich nehmen muss.

Ein Rechenbeispiel für die Grundsicherung

Aus dem Jahr 2011 gibt es ein Rechenbeispiel für einen alleinstehenden Singlehaushalt, der die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragt hat. Seine monatlichen Ausgaben belaufen sich auf rund 300 Euro: Die Miete der Wohnung beträgt 250 Euro und 50 Euro Heizkosten. Der Single bekommt monatlich eine Altersrente von  221,85 Euro,  wobei 21,85 Euro für die Krankenkasse oder Pflegeversicherung abgeht. Die Höhe der Grundsicherung lässt sich für dieses Beispiel des Einzelhaushalts laut Regelsatz wie folgt berechnen:

Dem Mann steht monatlich ein Regelsatz von 359 Euro für einen einzelnen Haushaltsvorstand plus den 250 Euro Miete und zuzüglich der 50 Euro Heizkosten  zustehen. Die  Höhe der Grundsicherungsleistung vor Einkommensberücksichtigung beläuft sich daher zunächst einmal auf 659 Euro. Da der Alleinstehende bereits monatlich eine Altersrente von 200 Euro bezieht (abzüglich der gezahlten Krankenkassen- oder Pflegeversicherungsbeiträgen 21,85 Euro) muss dieser Betrag in der Gesamtsumme abgezogen werden.  So erhält man den gesetzlichen Grundsicherungsanspruch von rund 459,00 Euro pro Monat bei diesem Rechenbeispiel.

Sozialhilfe im Alter

2003 wurde die Sozialhilfe grundlegend überarbeitet und 2005 sind dann die umfangreichen Neuerungen in Kraft getreten. Die Modernisierung des Sozialhilferechts war die Zusammenlegung der Arbeitslosenhilfe mit der Sozialhilfe für Erwerbsfähige zum Arbeitslosengeld II, was im Hartz IV Gesetz im zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) geschrieben steht.

Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter?

Die Frage, ob und in welchem Umfang man Anspruch auf eine staatliche finanzielle Unterstützung hat, ist nach der Erwerbsfähigkeit geregelt. Ob ein hilfebedürftiger Antragsteller Arbeitslosengeld II (SGB II), eine Grundsicherung (SGB XII) oder Sozialhilfe(SGB XII) richtet sich alleine danach ob er eine Erwerbstätigkeit ausführen kann oder nicht und dem jeweiligen Alter. In dem Fall, dass man mindestens drei Stunden einer Arbeit nachgehen kann und das 18. Lebensjahr vollendet hat, steht einem die Grundsicherung für Arbeitssuchende, also Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, zu.
Ist die Arbeitskraft aber auf weniger als drei Stunden beschränkt und das 18. Lebensjahr oder das 65. Lebensjahr vollendet, hat man einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Sollte die Arbeitskraft aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als diese drei Stunden beschränkt sein, so muss man grundlegend die Sozialhilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts beantragen. Bedingungen sind hierfür, man sollte über 18 Jahre alt sein und in keiner Bedarfsgemeinschaft mit einem Antragsteller auf Grundsicherung für Arbeitssuchende zusammenleben.

Mal eine ganz andere Idee zur günstigen Altersvorsorge: Das Auswandern!
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