Gewerbesteuer – Betriebe finanzieren durch versteuerte Erträge

Die Gewerbesteuer wird in Deutschland seit 1936 erhoben, andere Länder kennen die Steuer in diesem Sinne nicht, wenn es auch ansatzweise vergleichbare, aber ertragsunabhängige Steuern zum Beispiel in Frankreich, Italien, Spanien und den USA gibt. Das Gewerbesteuergesetz (GewStG) regelt die rechtliche Seite der Steuererhebung.

Umstrittene Steuer für Gewerbebetriebe

Sobald ein Gewerbebetrieb im Handelsregister eingetragen ist, eine Kapitalgesellschaft ist oder dem Einkommensteuerrecht unterliegt, wird eine Gewerbesteuer erhoben, mit einem Freibetrag von 24.500 Euro. Freiberufler und Selbstständige mit nichtgewerblichen Tätigkeiten müssen dagegen keine Gewerbesteuer zahlen – mit einer der Gründe, warum es immer wieder Überlegungen gibt, ob die Steuer überhaupt dem Verfassungsrecht entspricht.

Dem Gewerbeertrag werden Gewinne hinzugerechnet und Verluste abgezogen, um den Gewerbesteuermessbetrag zu errechnen. Gerade bei der Minderung des Ertrages durch die eingefahrenen Verluste, soll verhindert werden, dass es zu einer doppelten Steuerbelastung der Betriebe kommt.

Haupteinnahmequelle für die Gemeinden ist die Gewerbesteuer

Mit einem Anteil von etwa dreizehn Prozent am Haushalt der Gemeinden ist die Gewerbesteuer ein nicht zu vernachlässigender Teil des Budgets. Doch da sie jeweils nach dem bemessen wird, was ein Gewerbebetrieb als Ertrag erzielt hat, ist sie stark abhängig von der Konjunktur. Den Gemeinden fehlt damit die Möglichkeit, bereits im Vorfeld mit den Zahlen rechnen zu können.

Die Gemeinden benutzen die Gewerbesteuer, um dadurch ihre Ausgaben für die jeweilige Infrastruktur zu refinanzieren. Dieses „Äquivalenzprinzip“ entspricht allerdings nicht anderen Steuern, die ansonsten nicht im direkten Vergleich zu den finanziellen Leistungen des Staates gesehen werden.

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Eine Meinung

  1. Die Überlegungen bzgl. des Verfassungsrecht sind mir neu… interessant. Gewerbliche Einzelunternehmer und Personengesellschaften können die gezahlte Steuer meines Wissens jedoch auf die Einkommensteuer anrechnen lassen: Je nach Hebesatz der Kommunen zahlen diese Personen dann u.U. de facto keine zusätzlichen Steuern, d.h. die Gewerbesteuer wird voll angerechnet.

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