Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs: Deutsches Sportwettenkonzessionsverfahren verstößt gegen EU-Recht

Das Urteil der Luxemburger Richter steht noch aus, aber sollten sie den im Oktober vorgelegten Schlussanträgen des EuGH-Generalanwalts folgen, sind wesentliche Teile des bundesweiten Sportwettenkonzessionsverfahrens nicht mehr umsetzbar. Es verstößt in seiner jetzigen Form gegen geltendes EU-Recht.


Hintergrund: Anfrage des Amtsgerichts Sonthofen

Stein des Anstoßes war eine Anfrage des Amtsgerichts Sonthofen: Als bayerische Behörden gegen eine Vermittlerin von Sportwetten strafrechtlich vorgehen wollten, weil diese keine Erlaubnis dazu vorlegen konnte, kamen bei dem zuständigen Amtsgericht Zweifel auf, ob der als Rechtsgrundlage dienende „Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland“ (kurz: „Glücksspielstaatsvertrag“) überhaupt mit dem geltenden EU-Recht konform gehe. Daher legten die Sonthofer Richter dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einen Fragenkatalog zur Prüfung vor. Die Antworten des Generalanwalts aus Luxemburg erfolgten im Oktober.

EuGH-Generalanwalt: „Glücksspielstaatsvertrag verstößt gegen EU-Recht“

Das Urteil des EuGH-Generalanwalts war eindeutig: Er bestätigte damit die Zweifel der Richter aus Sonthofen. In seinen Schlussanträgen stellte er fest, dass nicht behördlich gegen Sportwettenvermittler ohne Konzession vorgegangen werden darf, da zeitgleich ein nationales Sportwettenkonzessionsverfahren existiert, das auf 20 Anbieter begrenzt ist. Dabei gibt es eine ganze Reihe mehr an Anbietern, wie man auf Webseiten wie onlinecasinosdeutschland.com beobachten kann – allein im Netz soll es laut Fachkreisen mehr als 2.000 Wettanbieter und Online-Casinos geben. Die numerische Begrenzung im Sportwettenkonzessionsverfahren verstoße aber gegen Grundsätze des EU-Rechts – namentlich das Bestimmtheits- und Transparenzgebot.

Urteil der EU-Richter gegen Ende des Jahres erwartet

Verstärkend kommt hinzu, dass bereits kurz zuvor der Verwaltungsgerichtshof Hessen besagten Verstoß gegen das EU-Transparenzgebot festgestellt hatte. Ein Umstand, der die Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts entscheidend untermauert: Das Verfahren gegen die Vermittlerin von Sportwetten verstößt zum gegenwärtigen Zeitpunkt gegen geltendes EU-Recht. Daher wären wesentliche Bestandteile des Glücksspielstaatsvertrags rechtlich nicht mehr bindend; das Fehlen einer Erlaubnis wäre folglich kein Grund mehr, gegen die Anbieter von Glücksspielen vorzugehen. Auf das Urteil der Richter aus Luxemburg darf man also gespannt sein: Es soll Ende des Jahres ergehen.



Fotonachweis: Thinkstock, 176810772, iStock, Kuzma


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