Erbrecht: Enterbung und das Erbe ausschlagen

Das Erbe sorgt wie kaum ein interfamiliärer Umstand für Unmut und Zwietracht: Bei einer Enterbung fühlen sich viele Familienmitglieder übergangen, andere möchten keine Schulden erben und schlagen ihren Anteil aus.

Wichtiger Punkt in beiden Fällen ist die Erbfolge, denn sowohl beim enterben und dem damit zusammenhängenden Pflichtteil als auch beim Ausschlagen und den damit verbundenen Fristen müssen diverse Faktoren beachtet werden.

Enterbung: Pflichtteil muss beim enterben beachtet werden

Der Erblasser kann im Testament verfügen, wer das Vermögen nach dem Tod bekommen soll. Allerdings kann man den Pflichtteil selbst dann nicht völlig vergessen, wenn man einen oder mehrere nach dem Erbrecht Anspruchsberechtigte enterben möchte. Bei der Enterbung muss man immer daran denken, dass Kinder, Enkel, Urenkel, Ehegatten und Eltern gemäß der Erbfolge einen Anspruch auf die Hälfte des Vermögens haben.

Möchte man aber nun das Erbe nicht antreten – hierfür kann es verschiedene Gründe geben, Schulden des Erblassers stehen vermutlich aber an oberster Stelle –, so hat man sechs Wochen, nachdem man die Information bekommen hat, als Erbe im Testament oder in der Erbfolge benannt zu werden, Zeit, das Erbe abzulehnen. Hierfür gibt man seine Entscheidung schriftlich beim Nachlassgericht oder bei einem Notar an, der sie dann weiterleitet.

Erbe ausschlagen innerhalb von sechs Wochen

Anschließend fällt das Erbe auf den nächsten Verwandten in der Erbfolge, der sich wiederum innerhalb einer sechswöchigen Frist entscheiden kann, das Erbe auszuschlagen, woraufhin der nächste, potentielle Erbnehmer gefunden wird. Erst, wenn es keine Erben mehr gibt, wird das Vermögen an das Finanzamt geleitet.

Eine Enterbung, bei der selbst diejenigen der nächsten Hinterbliebenen leer ausgehen, ist nur möglich, wenn man dem Erblasser in körperlicher oder krimineller Hinsicht geschadet hat. Das Erbe auszuschlagen ist aber in jedem Fall möglich, bei hohen Vermögenswerten ebenso wie bei einem gewaltigen Schuldenberg.

Weiterführende Links

Weiterer Informationen über die Gesetzeslage erhalten Sie beim juristischen Informationsdienst und beim Bundesministerium für Justiz.

Werbung

Eine Meinung

  1. Gibt es auch die Möglichkeit sich selbst vorzeitig zu enterben?Konkret geht es um einen kompletten Schnitt mit dem Vater – vorwiegend aus emotionalen, aber auch aus wirtschaftlichen Gründen, weil er Schulden hat, ohne Ende.Also konkret:So schlimm ich das auch selbst schon finde, möchte ich dennoch nichts mehr mit meinem Vater zu tun haben. Das beinhaltet auch, dass ich nach seinem Ableben auch auf keinem vererbten Schuldenhaufen sitzen möchte.Reicht hier der einfache Erbverzicht innerhalb der sechswöchigen Frist nach dem Ableben? Ich bin das einzige Kind meiner Eltern, die seit langsam 20 Jahren geschieden sind.

Schreiben Sie Ihre Meinung

Ihre Email-Adresse wird Mehrere Felder wurden markiert *

*