Enterbung der Familie: Geht das überhaupt?

Gegen die vollständige Enterbung der Familie zugunsten anderer, unter Umständen persönlich näher stehender Personen, spricht die Regelung des Pflichtteils für die Abkömmlinge und anderen nahen Verwandten. Auch wenn es für den Erblasser durchaus möglich ist, im Testament einen oder mehrere der Pflichtteilsberechtigten zu enterben, müssen diese dennoch im Sinne dieses Anspruchs beim Erbe berücksichtigt werden.

Enterbung der Familie: Ansprüche bestehen trotzdem

Der Pflichtteilsanspruch steht drei Gruppen von nahen Verwandten zu:

  1. Kinder (ehelich, nichtehelich und adoptiert), Enkel und Urenkel
  2. Ehegatten (in einer wirksam bestehenden Ehe) und Partner in einer eingetragenen, gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft
  3. Eltern

Die Reihenfolge bedingt sich auch durch das Vorhandensein der jeweiligen Gruppen. Die Geschwister des Erblassers und dessen Großeltern haben prinzipiell keinen Anspruch auf den Pflichtteil.

Möchte man nun in einem oder mehreren Fällen die Enterbung der Familie im Testament festschreiben, so kann man dies zwar ohne Weiteres und ohne Angaben von Gründen tun, der Pflichtteilanspruch verfällt aber dennoch nicht. Lediglich die Berechnung fällt anders aus.

Voraussetzungen für den Verfall des Pflichtteilsanspruchs

Der Pflichtteil besteht aus der Hälfte des zu erwartenden Erbes. Wird das Familienmitglied enterbt, steht dann nur noch ein Viertel zur Verfügung: Wenn ein Erblasser zwei Kinder hat, die regulär jeweils die Hälfte bekämen, und eines der Kinder wird enterbt, so besteht entsprechend nur noch Anspruch an der Hälfte der Hälfte.

Die Voraussetzungen für eine komplette Enterbung der Familie unter Umgehung des Pflichtteilanspruchs kann nur erfolgen, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach dem Leben trachtete, ihn körperlich misshandelt hat, seine Unterhaltspflicht ihm gegenüber verletzt oder sich anderer Verbrechen ihm gegenüber schuldig gemacht hat.

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