Betriebliche Altersvorsorge: Tipps für Arbeitgeber

Am 1. Januar 2002 trat für jeden Arbeitnehmer das Recht in Kraft, von seinem Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung zu erhalten. Doch während dies natürlich der zusätzlichen Absicherung des Arbeitnehmers dient, sollten Sie als Arbeitgeber dieses Recht keinesfalls als Belastung ansehen, denn vielmehr stellt die betriebliche Altersvorsorge ein personalpolitisches Instrument dar, mit dem Sie Vorteile im Wettbewerb um die besten Mitarbeiter erzielen können.

Betriebliche Altersvorsorge: Das müssen Sie als Arbeitgeber beachten

Ebenso können Sie als Arbeitgeber die Aufwendungen der betrieblichen Altersvorsorge als Betriebsausgaben bei den Steuern geltend machen. Aber damit nicht genug, denn es gibt noch eine ganze Reihe weiterer hilfreicher Tipps für Arbeitgeber, wenn es um die betriebliche Altersversorgung geht.

Sie als Arbeitgeber können Ihrem Arbeitnehmer bezüglich einer Altersversorgung zusagen. Diese kann natürlich unabhängig vom gewählten Durchführungsweg von statten gehen, damit Sie dann selbst zwischen Leistungszusage, Beitragsorientierter Leistungszusage und Beitragszusage mit Mindestleistung wählen können. In der Wahl der Zusage sind Sie völlig frei.

So sagen Sie dem Arbeitnehmer bei der Leistungszusage einen bestimmten Betrag zu, der regelmäßig und lebenslang als Rente gezahlt wird. Die Höhe hängt dabei insbesondere von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab. Zur Abdeckung der Leistungsverpflichtung bilden Sie eine Rückstellung bei einer Direktzusage.

Die beitragsorientierte Leistungszusage

Bei einer beitragsorientierten Leistungszusage stehen die später zu gewährenden Leistungen dagegen nicht von Beginn an fest, sondern richten sich nach der Höhe der gezahlten Beiträge. Hier versichern Sie dem Arbeitnehmer, dass Sie bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Leistungen im Versicherungsfall umwandeln. Während der Vertragslaufzeit ist dabei keine Anpassung der Beitragszahlungen notwendig, denn Sie garantieren keine Leistungen in bestimmter Höhe, zumindest nicht von Anfang an. Dadurch ist das Haftungsrisiko geringer, als es bei einer Leistungszusage der Fall wäre. 

Mit der Beitragszusage mit Mindestleistung hingegen garantieren Sie ein Mindestniveau Ihrer Zahlungen zum Aufbau der betrieblichen Altersvorsorge. Dabei findet keine Festlegung bezüglich der späteren Leistungshöhe statt. Der Arbeitnehmer hat allerdings einen Anspruch auf die Summe der Beträge, die keine Verwendung in der Risikoabsicherung gefunden haben.

Weitere Punkte bei Arbeitgeberverband und Gewerkschaft zu beachten

Wenn Sie einem Arbeitgeberverband angehören und wenn der Arbeitnehmer Mitglied einer Gewerkschaft ist, so müssen Sie beim Abschluss des Vertrages für die betriebliche Altersvorsorge unbedingt die tarifvertraglichen Bindungen beachten. Ebenso ergeben sich auch weitere Einschränkungen bei der ansonsten freien Wahl des Durchführungswegs durch den Anspruch der Arbeitnehmer auf eine Riester-fähige betriebliche Altersvorsorge im Rahmen der Entgeltumwandlung.

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