Betreuungsunterhalt rückwirkend anfordern: Wie geht das und was ist zu beachten?

Trennen sich Eheleute oder eine Lebensgemeinschaft, so kann es sein, dass man Betreuungsunterhalt oder auch Trennungsunterhalt rückwirkend anfordern möchte.

Dies bringt aber grundsätzlich ein Problem mit sich: Es ist nur möglich, wenn Verzug in der (bereits festgelegten) Zahlung eintritt, im Zuge einer Klage oder eines Urteils und für Sonderbedarf des Kindes. Die Regel und ihre Ausnahmen sind im Paragraph 1613 des BGB festgeschrieben.

Betreuungsunterhalt und Trennungsunterhalt rückwirkend anfordern nur in Ausnahmen möglich

Wer Betreuungsunterhalt oder Trennungsunterhalt rückwirkend anfordern will, benötigt mehr als nur den Beweis der Vaterschaft: Hat man es versäumt, die Einforderung des Unterhalts unverzüglich zu stellen, so muss man seinen jeweiligen Fall nach den möglichen Ausnahmen prüfen.

Sollte es zum Beispiel aus Gründen des Verzugs, verspäteter Berechnung oder sonstiger Versäumnisse dazu kommen, dass der Unterhaltspflichtige erst um einiges später der Zahlung nachkommt, so kann man den Betreuungsunterhalt oder den Trennungsunterhalt rückwirkend zum ursprünglich avisierten Termin anfordern.

Gleiches gilt, wenn der Unterhaltspflichtige bereits zur Zahlung gemahnt oder sogar verklagt wurde, wenn ein entsprechendes Urteil vorliegt oder wenn ein bestimmter Termin vereinbart und nicht eingehalten wurde.

Das Gericht entscheidet in den meisten Fällen, welche Leistungen zum Sonderbedarf gehören. Diese können auch für die Vergangenheit eingefordert werden.

Man sollte im Falle einer Scheidung beachten, dass zunächst Trennungsunterhalt eingefordert werden muss und anschließend nochmals der Ehegattenunterhalt – vergisst man letzteren, so kann man diesen ebenfalls nicht im Nachhinein fordern.

Vaterschaft allein reicht nicht für eine Forderung für die Vergangenheit

Rein rechtlich ist Unterhalt nicht gleich Unterhalt: Trennungsunterhalt (nicht zu verwechseln mit dem nachehelichen Unterhalt, der gesondert berechnet wird) wird gezahlt, damit sich der Partner, der in einer Beziehung weniger verdient hat, nach dem Ende dieser Beziehung finanziell neu orientieren kann. Ein Anspruch besteht nur, wenn die beiden Parteien nicht mehr oder minder gleichviel verdient haben, der Lebensstandard aufgrund von nur kurzem Zusammenleben nicht maßgeblich geprägt wurde, es Kinder aus dieser Beziehung gibt und man keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann.

Betreuungsunterhalt steht auf der anderen Seite nur dann zu, wenn man selbst nicht arbeiten geht, sondern sich die volle Zeit um das Kind kümmert – hiermit wird nicht die finanzielle Situation des ehemaligen Partners unterstützt, sondern eben die Betreuung des gemeinsamen Kindes. Die Einforderung des Unterhalts muss in all diesen Fällen unverzüglich erfolgen.

Werbung

Schreiben Sie Ihre Meinung

Ihre Email-Adresse wird Mehrere Felder wurden markiert *

*