An welche Zeiträume muss man sich beim Erbe halten? Verjährung und andere Fristen

Die Verjährung des Erbes ist nicht die einzige der Fristen, die das BGB im Todesfall bereit hält. Daneben gibt es etliche Zeiträume, in denen man sich um den Nachlass kümmern, Erklärungen abgeben und den Anspruch an der Erbschaft geltend machen muss. Je nach der Sachlage hat man in der Regel einige Wochen oder Monate Zeit, doch gibt es auch Fristen, die innerhalb von zehn oder sogar dreißig Jahren erst fällig werden. Um den Überblick nicht zu verlieren, hier die wichtigsten.

Verjährung des Erbes: So wirds gemacht!

1

Nachlassinsolvenz

Das Nachlassinsolvenzverfahren muss nach Paragraph 1980 BGB sofort beantragt werden, sobald die Erben von der Überschuldung des Erblassers erfahren.

2

Standesamtliche Anzeige

Beim Standesamt muss innerhalb von einem Werktag der Todesfall angegeben werden.

3

Mietrecht

Das Mietrecht hält das außerordentliche Kündigungsrecht der Erben und des Vermieters, sowie die Erklärung von Ehegatten und Lebenspartnern, nicht in den Mietvertrag eintreten zu wollen, bereit. Für beides hat man einen Monat Zeit.

4

Inventar

Ein Inventar muss innerhalb eines Monats nach Beschluss des Nachlassgerichts errichtet werden.

5

Steuererklärung

Eine Steuererklärung in Erbsachen wird einen Monat nach dem Bescheid des Finanzamts fällig.

6

Ausschlagung/Anfechtung

Möchte man das Erbe ausschlagen, so kann man dies innerhalb von sechs Wochen tun. Der gleiche Zeitraum gilt auch für die Anfechtung der Ausschlagung. Wohnte der Erblasser im Ausland, beträgt die Frist für beides sechs Monate.

7

Vorkaufsrecht

Das Vorkaufsrecht der Miterben kann zwei Monate nach dem Empfang des Vertrages ausgeübt werden.

8

Nachlassverbindlichkeiten

Erben können innerhalb von drei Monaten nach Annahme der Erbschaft durch die Dreimonatseinrede dies noch verweigern, wenn sie feststellen, dass die Nachlassverbindlichkeiten überschuldet sind.

9

Erbschaftsanzeige

Dem Finanzamt muss die Erbschaft in einem Zeitraum von drei Monaten nach Kenntnis des Erbes angezeigt werden.

10

Erbrecht anmelden

Bei einer öffentlichen Aufforderung durch das Nachlassgericht hat man drei Monate lang Zeit, das Erbrecht anzumelden.

11

Nottestament

Ein Nottestament ist drei Monate lang gültig, setzt aber natürlich voraus, dass der Erblasser noch am Leben ist.

12

Anfechtung des Erbes

Man hat ein Jahr Zeit, das Erbe anzufechten, ab dem Moment, in dem man Kenntnis von einem hierfür vorliegenden Grund hat.

13

Widerruf einer Schenkung

Aufgrund von „grobem Undank“ kann man innerhalb von einem Jahr eine Schenkung widerrufen.

14

Erbunwürdigkeit

Bei der Feststellung von Erbunwürdigkeit bei einem der Erben, kann man diesen Umstand ein Jahr nach Kenntnis der Sachlage geltend machen.

15

Pflichtteilanspruch

Der Pflichtteilanspruch verfällt nach drei Jahren. Der gleiche Zeitraum gilt auch für die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei Schenkungen, dem Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen die anderen Erben, dem Anspruch auf Vervollständigung des Pflichtteils, dem Pflichtteilsrestanspruch des oder der unzureichend bedachten Erben und dem Pflichtteilsanspruch des Vermächtnisnehmers. Bei mangelnder Kenntnis des Pflichtteilanspruchs verjährt das Erbe nach dreißig Jahren.

16

Ansprüche

Ansprüche ans Vermächtnis, zwischen Vor- und Nacherben, Auskunftsansprüche des Erben, sowie Auseinandersetzungs- und Ausgleichsansprüche der Erben verfallen ebenfalls nach drei Jahren.

17

Testamentvollstrecker

Die Haftung des Testamentsvollstreckers und sein Vergütungsanspruch sind auch auf drei Jahre beschränkt.

18

Schenkungen

Bei Schenkungen beträgt die zeitliche Begrenzung für den Pflichtteilsergänzungsanspruch und auch für die Rückforderung aufgrund von Verarmung jeweils zehn Jahre.

19

Herausgabeansprüche

Besitzt jemand das Erbe ohne das nötige Erbrecht, so können die tatsächlichen Erben die Herausgabe verlangen (dies bezieht sich laut § 2020 BGB  auch auf „Nutzungen und Früchte“). Nach dreißig Jahren verfallen diese Herausgabeansprüche.

20

Unwirksamkeit

Wird ein Vermächtnis aufgeschoben oder an eine Bedingung geknüpft, wird es nach dreißig Jahren unwirksam, wenn Bedingung oder Termin nicht eingetreten sind.

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