Altersteilzeit im Blockmodell als Übergang vom Arbeitsleben zum Ruhestand

Altersteilzeit im Blockmodell ermöglichst es dem Arbeitnehmer einen sanften Übergang zur Altersrente zu schaffen und der Arbeitgeber kann dadurch die Stellen mit jüngeren Mitarbeitern besetzen, Umstrukturieren oder den Stellenabbau vorantreiben.

Gerade die Arbeitnehmer müssen bei dieser Regelung aber auf einiges achten, denn nicht nur die Berechnung ihrer Vergütung stellt sich um, auch ihr Urlaubsanspruch und die Handhabung einer Krankheit verändern sich.

Altersteilzeit im Blockmodell: Arbeits- und Freistellungsphase

Die Altersteilzeit im Blockmodell meint, dass man in der ersten Phase in Vollzeit arbeitet (Arbeitsphase), aber nur die Berechnung des Gehalts für die Teilzeit bekommt. In einer zweiten Phase (Freistellungsphase genannt) arbeitet man dann nicht mehr und bekommt immer noch die Teilzeitvergütung. Beide Phasen sind gleichlang. Die Agentur für Arbeit übernimmt einen aufgestockten Betrag von 20 Prozent der Vergütung.

Der Unterschied zu anderen Teilzeitarbeitsvereinbarungen liegt zum einen in den Voraussetzungen und zum anderen in den Regelungen zum Urlaubsanspruch und zur Krankheit. Man muss 1080 Kalendertage vor dem Beginn versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein und die Altersgrenze liegt bei 63 Jahren. Im Falle einer Krankheit gilt, dass man sein Entgelt 6 Wochen weiter ausbezahlt bekommt, wonach die Krankenkasse einspringt – es ist aber zu beachten, dass diese ihr Krankengeld nur für den nicht aufgestockten Teil des Gehalts berechnet.

Regelungen für Urlaub und Krankheit

Urlaub bei der Altersteilzeit im Blockmodell wird in zwölfteln gerechnet: Für jeden vollen Monat steht also 1/12 des Jahresurlaub zur Verfügung. Dies wird dann wichtig, wenn man in diese Regelung nicht zu Beginn des Jahres eintritt oder die Arbeitsphase über den Jahreswechsel hinausgeht: Muss man zum Beispiel bis Mai arbeiten, stehen einem fünf Zwölftel zu, je nach der betrieblich oder gesetzlich geregelten Urlaubszeit. In der Freistellungsphase bis zur Rente gibt es keinen Urlaubsanspruch.

Bevor man sich für die Altersarbeitszeit im Blockmodell entscheidet, sollte man sich umfassend beraten lassen, beispielsweise vom Betriebsrat oder von der Gewerkschaft.

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